Versetzungsordnung

(APO-S I, § 25 i. V. mit §§ 22 und 42)

Fächergruppe

Ausgleich

Bemerkungen

I

II

I

II

 

 

5(6)

 

 

Versetzt

 

5 5(6)

3  oder 3

Versetzt

(bei angegebenem Ausgleich)

5

 

3

 

5

5(6)

3

 

 

5 5(6)

 

 

Nicht versetzt

Nachprüfung im Fach mit * möglich

(ohne Ausgleich)

5

 

 

 

5*

5(6)

 

 

 

5 5 5(6)

3  oder 3

Nicht versetzt

Nachprüfung im Fach mit * möglich

(bei angegebenem Ausgleich)

5*

5 5(6)

3  oder 3

5 5

 

3

 

5* 5

5(6)

3

 

6

 

 

 

Nicht versetzt

Nachprüfung nicht möglich

Ausgleich nicht möglich

 

6 6

 

 

5 5 5

 

 

 

 

5 5 5

 

 

Fächergruppen (FG)

  • I:   Deutsch, Mathematik, Englisch und Wahlpflichtfach ab Klasse 7 (Informatik, Französisch, Sozialwissenschaften, Kunst)
  • II:  alle übrigen Fächer

 

Zweite Fremdsprache in Klasse 6 (Französisch)

  • nicht versetzungswirksam - kann aber zum Ausgleich in FG I herangezogen werden
  • keine Nachprüfung

 

Ausgleich

  • Zensur mindestens 3
  • eine 3 in FG I ersetzt eine 3 in FG II
  • kein Ausgleich mehr für versetzungswirksam angekündigte Fächer
    (Halbjahresuntericht) des 1. Halbjahres durch ein anderes Fach desselben
    Lernbereiches im 2. Halbjahr
  • nur bei Abschlüssen gleicht eine 2 im muttersprachlichen Unterricht
    (Sprachprüfung) eine 5 in einer Fremdsprache aus (§ 5 Abs. 2)

 

Nachprüfung

  • in Klasse 7, 8 und 9 nur in einem Fach von 5 auf 4 möglich
  • in Klasse 10 zum Erwerb der Fachoberschulreife von 5 auf 4 oder zum Erwerb der Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe durch Verbesserung um eine Notenstufe, jedoch nicht in den Fächern der ZP 10 (Deutsch, Mathematik, Englisch) möglich

 

Quelle: RLV



 

Alle Angaben ohne Gewähr.

Rechtsverbindlich ist ausschließlich der originale Wortlaut des
Schulgesetzes, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der
Veröffentlichungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW.

 


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