Klassenpflegschaft

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und
Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher
und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können
daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu
Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind
gemeinsam eine Stimme.

 

(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern,
Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die
Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule,
insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die
Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen.
Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft
an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information
erforderlich ist.

 

(§ 73 SchulG)


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