Schulpflegschaft

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der
Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen
und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die
Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit
beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden
Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der
Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

 

(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der
Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle
wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die
Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern
für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die
Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.

 

(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die
Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule
unterrichten und berät darüber.

 

(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene
zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht
vertreten.

 

(§72 SchulG)


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