Realschulabschluss

Die Realschule vermittelt mit dem sogenannten „Mittleren Bildungsabschluss" (früher: „Mittlere Reife"), eine in sich geschlossene Bildung mit folgenden Berechtigungen:



  • Eintritt in einen qualifizierten Lehrberuf (die Wirtschaft räumt den Schülerinnen und Schülern der Realschule gute Chancen ein!),
  • Eintritt in die mittlere Beamtenlaufbahn sowie in verantwortungsvolle erzieherische und soziale Berufe,
  • Besuch einer Fachoberschule an einem Berufskollegs,
  • zusätzlich bei Erlangung des „Qualifikationsvermerks" (befriedigender Durchschnitt in allen Fächern): Besuch der gymnasialen Oberstufe an einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskollegs zum Erreichen des Abiturs.

Abschlüsse der Realschule

1. Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) - § 40 Abs. 1

 

Voraussetzung: Erfüllen der Versetzungsanforderungen gemäß § 25 (s. Versetzung)

 

2. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe(Qualifikationsvermerk) - § 42 i.V. mit §32 Abs 1 AO-S I

 

Fächergruppe I

Fächergruppe II

(Übrige Fächer einschl. Wahlpflichtfach)

D (E/M)

M (D/E)

E (M/D)

 

3 (2/1)

 

3 (2/1)

 

3 (2/1)

Alle 3 (2/1)

Noten

(übrige 3 (2/1))

Ausgleich

(auch in D/M/E)

 

4

 

3

 

2 (1)

4 (5)

2 (1)

4   4 (5)

2 (1)   2 (1)

4   4   4 (5)

2 (1)   2 (1)   2
  (1)

 
  • Nachprüfung möglich in nur einem Fach (nicht in Deutsch, Mathematik, Englisch), in dem die Verbesserung um eine Note zum Erwerb des Qualifikationsvermerks führt
  • Keine Nachprüfung zur Erreichung eines Ausgleichs (z.B. von 3 auf 2)
  • Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

 

Vergabe gleichwertiger Abschlüsse

1. Hauptschulabschluss nach Klasse10 - § 39 Abs. 3

 

D / M

(GE/EK/PK) / (BI/PH/CH)

Übrige Fächer

(ohne zweite Fremdsprache)

maximal
                  1 x 5

5 (6)

maximal

5 (6)    5 (6)

 

2. Hauptschulabschluss - § 39 Abs. 4

  • an der Realschule in die Klasse 10 versetzt       oder
  • bei Nichtversersetzung:

 

D / M

 

Übrige Fächer

(ohne zweite Fremdsprache)

maximal
                 1 x 5

5 (6)

maximal

5 (6)    5 (6)

 

Quelle: RLV

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

Rechtsverbindlich ist ausschließlich der originale Wortlaut des
Schulgesetzes, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der
Veröffentlichungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW.


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