Realschulabschluss
Die Realschule vermittelt mit dem sogenannten „Mittleren Bildungsabschluss" (früher: „Mittlere Reife"), eine in sich geschlossene Bildung mit folgenden Berechtigungen:
- Eintritt in einen qualifizierten Lehrberuf (die Wirtschaft räumt den Schülerinnen und Schülern der Realschule gute Chancen ein!),
- Eintritt in die mittlere Beamtenlaufbahn sowie in verantwortungsvolle erzieherische und soziale Berufe,
- Besuch einer Fachoberschule an einem Berufskollegs,
- zusätzlich bei Erlangung des „Qualifikationsvermerks" (befriedigender Durchschnitt in allen Fächern): Besuch der gymnasialen Oberstufe an einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskollegs zum Erreichen des Abiturs.
Abschlüsse der Realschule
1. Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) - § 40 Abs. 1
Voraussetzung: Erfüllen der Versetzungsanforderungen gemäß § 25 (s. Versetzung)
2. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe(Qualifikationsvermerk) - § 42 i.V. mit §32 Abs 1 AO-S I
Fächergruppe I |
Fächergruppe II (Übrige Fächer einschl. Wahlpflichtfach) |
|||
D (E/M) |
M (D/E) |
E (M/D) |
||
3 (2/1) |
3 (2/1) |
3 (2/1) |
Alle 3 (2/1) |
|
Noten (übrige 3 (2/1)) |
Ausgleich (auch in D/M/E) |
|||
4 |
3 |
2 (1) |
4 (5) |
2 (1) |
4 4 (5) |
2 (1) 2 (1) |
|||
4 4 4 (5) |
2 (1) 2 (1) 2 |
-
Nachprüfung möglich in nur einem Fach (nicht in Deutsch, Mathematik, Englisch), in dem die Verbesserung um eine Note zum Erwerb des Qualifikationsvermerks führt
- Keine Nachprüfung zur Erreichung eines Ausgleichs (z.B. von 3 auf 2)
- Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
Vergabe gleichwertiger Abschlüsse
1. Hauptschulabschluss nach Klasse10 - § 39 Abs. 3
D / M (GE/EK/PK) / (BI/PH/CH) |
Übrige Fächer (ohne zweite Fremdsprache) |
maximal |
5 (6) |
maximal |
5 (6) 5 (6) |
2. Hauptschulabschluss - § 39 Abs. 4
- an der Realschule in die Klasse 10 versetzt oder
- bei Nichtversersetzung:
D / M
|
Übrige Fächer (ohne zweite Fremdsprache) |
maximal |
5 (6) |
maximal |
5 (6) 5 (6) |
Quelle: RLV
Alle Angaben ohne Gewähr.
Rechtsverbindlich ist ausschließlich der originale Wortlaut des
Schulgesetzes, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der
Veröffentlichungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW.